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1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf,
Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung sind vorbehalten.
2. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Maklers. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen
der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet
oder Haftung übernommen.
3. Ist dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw.
vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls gilt die
Verdienstlichkeit der Anbotstellung als anerkannt.
Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit
redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten
Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die erforderlichen Nachrichten zu
geben, insbesondere betreffend eine Änderung seiner Geschäftsabsichten.
4. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet,
dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche
Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf
Provision, sowie Ersatz zusätzlicher Aufwendungen entsteht und wird mit der
Rechtswirksamkeit (Willensübereinstimmung der Parteien oder ein allfälliger
Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäftes fällig.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall,
dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten das
vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft abschließt. Die
Provision gebührt dem Makler auch dann, wenn er in anderer Weise als durch
Namhaftmachung verdienstlich geworden ist.
5. Die Zahlung der vollen Provision wird auch für den Fall vereinbart, dass
5.1 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb
nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen
Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
5.2 mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des
Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
5.3 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser
die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat,
oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen
Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat;
5.4 das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein
gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wird;
5.5 auf Grund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu
vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich
gleichwertiges Geschäft zustande kommt;
5.6 der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen geschlossen
wird;
5.7 wenn er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen
Vertragspartners abgeschlossen wird, oder
5.8 wenn und soweit ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichem
Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge
erweitert oder ergänzt wird.
6. Alleinvermittlungsauftrag:
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall,
dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten während
oder nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vermittelte oder
ein zweckgleichwertiges Geschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler
auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich wird.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler jene Personen bekanntzugeben, die
sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags direkt an ihn gewandt
haben.
Der Makler verpflichtet sich, nach Kräften tätig zu werden.
Die Zahlung der Provision wird auch für die Fälle vereinbart, dass der
Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund
vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen
vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder auf andere Art zustande gekommen ist.
7. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und können nur mit
unseren vertretungsbefugten Organen schriftlich geschlossen werden.
8. Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet
Anerkennung vorstehender Geschäfts-bedingungen.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien, die Bestimmung des § 14 KSchG
bleibt hiervon unberührt.
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